Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

 

Häufig entscheiden Menschen in der Lebensmitte, sich selbständig zu machen. Dann stellt sich die Frage, mit welcher Frist das Arbeitsverhältnis eigentlich gekündigt werden kann.

Der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Holger Hecklau, hat ein paar wichtige Punkte zusammengestellt:

Ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft da oft nicht weiter. Meist gibt es nur einen lapidaren Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen („Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“).

Gemeint ist damit § 622 BGB. Dieser Paragraf bestimmt eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Fristen verlängern sich mit der Dauer der Beschäftigungszeit auf einen Monat zum Monatsende nach zwei Jahren, auf zwei Monate zum Monatsende nach fünf Jahren und in weiteren Schritten auf bis zu sieben Monate zum Monatsende nach 20 Dienstjahren.

Diese verlängerten Kündigungsfristen gelten allerdings nur für den Arbeitgeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich im  Arbeitsvertrag vereinbart ist (…. „ Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für den Arbeitnehmer….“). Fehlt eine solche Vereinbarung, kann vom Arbeitnehmer auch nach mehr als 20 Jahren mit der Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.

Noch komplizierter sind Verweise auf bestehende Tarifverträge. Zunächst ist dann zu prüfen, ob, und wenn ja, welcher Tarifvertrag auf das bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Die meisten Tarifverträge sehen wie die gesetzliche Regelung eine Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit vor. Der Manteltarifvertrag für das private Bankengewerbe sieht zum Beispiel längere Fristen als das Gesetz vor, der Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe kürzere.

Von der IG Metall findet man auf einer Info-Seite im Internet den folgenden Hinweis:

„Achtung: Tarifverträge der IG Metall sehen zum Teil vom Gesetz abweichende Regelungen vor. Diese Regelungen sind sehr differenziert und in einer Datenbank nicht darstellbar.“

Bei Unklarheiten kann der Betriebsrat oder ein Anwalt weiterhelfen.

Aber keine Sorge: Eine falsch berechnete Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Diese wird dann so ausgelegt, als sei sie mit der richtigen Frist ausgesprochen.

Fast wichtiger als die Frist ist das gesetzliche Schriftformerfordernis: Eine Kündigung kann nicht per Mail, SMS oder whatsapp ausgesprochen werden. Sie muss also auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, ansonsten ist sie nichtig.

Holger Hecklau
Rechtsanwalt
FA für Arbeitsrecht
Eysseneckstrasse 26
60322 Frankfurt
T 069 90551392
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http://www.ra-hecklau.de

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